Satzung

des Ellricher Karneval Vereins (EKV) e.V.

Stand 10.04.2015

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals. Der Verein führt jahrelange Traditionen Ellricher Karnevalsgeschichte unter heutigen Gesichtspunkten fort. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Karnevalssitzungen, Karnevalsumzügen, Kinderkarneval, Weiberfastnacht und die damit verbundene Nachwuchsförderung.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Ellricher Karneval Verein e. V.” (EKV) nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister. Sitz des Vereins ist Ellrich. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.

Mit der schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme verpflichtet sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit Beginn der Mitgliedschaft tritt das Mitglied sämtliche Rechte an Bild,- Film – und Tonaufzeichnungen, die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen und/oder Veranstaltungen einzelner Gruppen oder Personen im Rahmen der normalen Vereinstätigkeit angefertigt werden, an den Ellricher Karneval Verein e.V. ab. Der Ellricher Karneval Verein e.V. sichert zu, das angefertigte Material ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden. Eine Veröffentlichung im Internetauftritt oder in sozialen Netzwerken dient dem Vereinszweck. Der Ellricher Karneval Verein versichert, dass die Regeln von Anstand und Moral sowie die Bestimmungen zum Schutz der Jugend eingehalten werden.

Die Mitgliedschaft wird beendet

  • Durch den Tod
  • Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
  • Durch förmliche Ausschließung, die nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Eine Begünstigung Dritter, den Zwecken des Vereins widersprechend, ist unzulässig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Ellricher Karneval Vereins wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie beschließt insbesondere über:

  • Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Die Ausschließung eines Mitgliedes
  • Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von 20% des jeweiligen Mitgliederbestandes einberufen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer sowie zwei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben ist.

Die Mitglieder werden zur Jahreshauptversammlung und sonstigen Versammlungen höchstens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand eingeladen.

Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung zur Mitgliederversammlung mittels elektronischer Post.

§ 7 Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Ellricher Karneval Vereins bestellt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird für die Dauer von 3 Jahren bestellt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich immer mit zwei Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand tritt mindesten viermal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammen und fertigt über die Sitzungen Niederschriften an.

Der Vorstand ist für seine Arbeit der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand bestellt die Mitglieder der Revisionskommission.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Gruppenleitern der künstlerischen Gruppen innerhalb des Vereins. Zur Unterstützung werden die jeweiligen Gruppenleiter dem Vorstand beratend beigeordnet.

§ 9 Beiträge der Mitglieder

Die Mitglieder des Ellricher Karneval Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Mitgliedern können die im Auftrage des Vorstandes entstandenen Kosten und nachgewiesenen Auslagen erstattet werden.

§10 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Förderkreis zum Wiederaufbau der St. Johannes Kirche in Ellrich e.V.
Jüdenstraße 20, 99755 Ellrich

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nordhausen. Erfüllungsort ist Ellrich.


Ellrich, 10. April 2015

Michael Schulze (1. Vorsitzender)
René Möritz (2. Vorsitzender)
Heidi Hersener (Schatzmeister)